Was als Vermögen versteuert werden muss

Klar ist: Das Geld auf Ihrem Bankkonto müssen Sie als Vermögen versteuern. Doch was ist eigentlich mit dem teuren Schmuck oder der kostbaren Uhr? Und lohnt sich deshalb der Umzug in einen anderen Kanton?

Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, in denen noch die Vermögenssteuer erhoben wird. Deutschland beispielsweise hat keine. Der Vermögenssteuer unterliegt das Reinvermögen, was so viel bedeutet wie: Der Überschuss der Aktiven abzüglich der Schulden. Während beim Einkommen sowohl der Bund als auch die Kantone eine Steuer erheben, wird das Vermögen durch die Kantone und Gemeinden besteuert. Allerdings verlangen sie höchst unterschiedliche Sätze.

Kantonale Unterschiede

Ein Ehepaar mit einem Vermögen von 3 Millionen Franken zahlt zum Beispiel in der Stadt Zürich 10393 Franken Vermögenssteuer. In Bern sind es bereits 15848 Franken. Würde das Ehepaar in Basel wohnen, beliefe sich die Vermögenssteuer gar auf 22010 Franken (siehe Tabelle).

Aufgrund des Abzugs der Schulden und der grosszügigen Sozialabzüge und Freibeträge ist bei der Mehrheit der Steuerpflichtigen kein steuerbares Vermögen vorhanden. «Dennoch müssen in der Steuererklärung grundsätzlich alle steuerbaren Vermögenswerte erfasst werden», sagt Barbara Sramek, Rechtsanwältin und Steuerexpertin bei Voser Rechtsanwälte in Baden. So erfülle die Vermögenssteuer auch eine Kontrollfunktion. Denn indem die Steuerpflichtigen ihr Vermögen regelmässig deklarieren würden, könnten die Steuerbehörden die Vermögensentwicklung analysieren und Rückschlüsse auf das Einkommen der Betroffenen ziehen, ergänzt Sramek.

Zu den steuerbaren Vermögenswerten gehört nicht nur das Guthaben auf dem Bankkonto, sondern beispielsweise auch Kunst oder Autos. Zu den wichtigsten Vermögenselementen zählen gemäss der Schweizerischen Steuerkonferenz etwa:

  • Bargeld
  • Lohnkonten und andere Bank­guthaben wie Sparhefte sowie ­Postguthaben
  • Wertpapiere wie Obligationen, Aktien, GmbH- und Genossenschaftsanteile
  • Anteile an in- und ausländischen ­Anlagefonds
  • Private Darlehensforderungen
  • Prämiendepots bei Versicherungsgesellschaften
  • Rückkauffähige Kapitalversicherungen, zum Beispiel Lebensversicherungen und Rentenversicherungen
  • Grundstücke, also Land ohne ­Bauten, Land mit Bauten, Bauten im Baurecht
  • Edelmetalle wie Gold oder Silber
  • Autos, Schiffe, Wohnwagen
  • Pferde und Vieh
  • Sammlungen wie Briefmarken, Münzen oder Kunstwerke
  • Kunst- und Schmuckgegenstände
  • Geschäftsvermögen von ­Selbständigerwerbenden

Von der Vermögenssteuer befreit sind der Hausrat sowie persönliche Gebrauchsgegenstände. Dazu zählen zum Beispiel Möbel, Teppiche, Bilder sowie persönliche Gegenstände, etwa Kleider oder Schmuck. Demnach müssen auch luxuriöse Uhren oder teurer Schmuck in den meisten Kantonen nicht versteuert werden – sofern sie getragen werden. Handelt es sich bei den Gegenständen aber um Kapitalanlagen, unterliegen sie der Vermögenssteuer. Allerdings hält Barbara Sramek fest, dass die Zuteilung in der Praxis nicht immer einfach und eindeutig sei.

Sorgfältige Planung hilft

Die beste Planung für die Vermögenssteuer ist die Wahl des richtigen Wohnsitzes, wie die Tabelle vermuten lässt. Doch Sramek winkt ab: «Ob sich ein Umzug lohnt, muss man sorgfältig abwägen und die gesamten finanziellen Auswirkungen berücksichtigen.» So seien an steuergünstigen Orten die Immobilienpreise und damit auch die Mieten oft deutlich höher. «Allein wegen der Vermögenssteuer wird kaum jemand seinen Wohnsitz an einen steuergünstigeren Ort verlegen.» Mehr Sinn mache dies mit Blick auf die Einkommenssteuer.

Eher rät Barbara Sramek, dass man zum Beispiel sein Vermögen in Liegenschaften an Orten investiert, in denen die Vermögenssteuer vergleichsweise tief ist. «In verschiedenen Kantonen unterliegen Liegenschaften der Vermögenssteuer zu einem unter dem effektiven Marktwert liegenden Steuerwert.»

Eine weitere Möglichkeit, um sowohl Einkommens- als auch Vermögenssteuern zu sparen, sind freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse. «Einzahlungen in die Pensionskasse können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, und das Guthaben in der Pensionskasse muss – bis zu einem allfälligen Kapitalbezug – nicht als Vermögen versteuert werden», sagt Sramek. Dasselbe gelte für Einzahlungen in die steuerbefreite Säule 3a, so die Steuerexpertin.

Erschienen in 2019

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